NETZ
29. Oktober 2008, 21:43 Uhr
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Lizenzzwang für Internet-TV? Nord gegen Süd
Thomas Fuchs, dem Direktor der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein, schwant, was für ein Reglirungswust den Landesmedienanstalten droht. Seine Kollegen aus Bayern waren im Sommer vorgesprescht und hatten die Genehmigungspflicht eingeführt für alles, was im Internet gestreamt wird und mehr als 500 Zuschauer gleichzeitig erreichen kann. Der neue Rundfunkänderungsstaatsvertrag definiert ebenfalls Angebote für mehr 499 potenzielle Nutzer als Rundfunk. Der Medienwächter aus dem Norden mahnt hingegen zur Konzentration aufs Wesentliche.
Dem Branchendienst Horizont sagte Fuchs: “Ich halte es nicht für erstrebenswert, alles, was im Internet linear daherkommt, mit einer Rundfunklizenz zu adeln.” Er befürchtet wohl, dass er unter ziemlich viele Lizenzen seine Unterschrift setzen müsste und sieht seine die Erfüllung seiner Aufgabe gefährdet, die nicht nur Regulierung, sondern auch sinnvolle Regulierung sein soll.
In Bayern sah man das im Juli anders. Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) verabschiedete eine Änderung seiner Fernsehsatzung (FSS) und teilte mit:
Hinsichtlich der Genehmigung von Internet-Fernseh-Angeboten sieht die geänderte Satzung eine zweistufige Unterscheidung dieser Angebote vor, wenn sie im Streaming-Verfahren verbreitet werden:
- Von 500 bis 10.000 gleichzeitigen Zugriffsmöglichkeiten: genehmigungspflichtig und – soweit programminhaltlich keine Bedenken bestehen – genehmigungsfähig ohne weitere Voraussetzungen,
- über 10.000 gleichzeitige Zugriffsmöglichkeiten: Organisationsverfahren wie bei einem normalen Kabelprogramm unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3 FSS.
und schickte - wegen der Kritik von vielen Seiten - hinterher:
“Die von der BLM verabschiedete Fernseh-Satzung gibt Anbietern in Bayern für die Verbreitung von Rundfunkangeboten über Internet Planungssicherheit. Zudem werden kleinere Anbieter mit weniger als 500 in Internet erreichbaren Nutzern von der Genehmigungspflicht freigestellt. Die wesentliche Aussage der Neuregulierung ist, dass lokale bzw. regionale Internet-Fernsehangebote, auch wenn sie Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages wie auch des Grundgesetzes darstellen sollten, dann nicht des üblicherweise vorgesehenen Organisationsverfahrens bedürfen, wenn nicht mehr als 10.000 gleichzeitige Zugriffe auf diese Angebote möglich sind. Von einer Verschärfung der Regulierung durch diese Änderung der Fernsehsatzung kann daher keine Rede sein.”
Nun ist jede Genehmigung ein Verwaltungsakt, der dauern und kosten kann. Und warum ein Unterschied bestehen soll, ob jemand sein Nischenpublikum mit Texten, Abruf-Filmen oder Stream-Videos unterhält oder nervt, konnte bislang niemand erklären. Nur weil mit größeren verfügbaren Bandbreiten im Internet Click-Videos und professionelle Massen-TV-Programme zumindest technisch zu einer Mediengattung verschmelzen, muss noch lange nicht jeder, der einen Video-Camcorder bedienen und seine Filmchen live aussendet, in den Nähe von RTL oder MTV zu rücken.
An einem Punkt muss Fuchs bei seinen sonst begrüßenswerten Vorstellungen zur Vorsicht gemahnt werden. Er könne sich vorstellen, dass “sich die klassische Rundfunkregulierung perspektivisch nur noch auf Vollprogramme erstreckt”. Wenn Sparten- oder Teleshoppingprogramme aber weniger hart reguliert würden, gilt das dann auch für 9Live, den Spielesender, den die Medienanstalten bislang kaum nicht plausibleren Spielregeln zwingen konnten? Das hatten auch die Lizenz-gebenden Bayern nicht getan geschafft.
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