MATTSCHEIBE, NETZ
27. Oktober 2008, 13:05 Uhr
1 Kommentar
Paragraf 11d korrigiert
Was ARD und ZDF künftig im Internet dürfen, soll der zwölfte Rundänderungsstaatsvertrag regeln, den die Ministerpräsidenten der Länder beschlossen haben. Der Text muss nun von den Landtagen ratifiziert werden. Nach der Entscheidung der Länderchefs hatte es Klagen aus der ARD gegeben, manche Änderungen am Entwurf stellten “eine deutliche Parallele zur Presseberichterstattung” dar. Was die Ministerpräsidenten tatsächlich bei ihrem Treffen in Dresden änderten:
§ 11d Telemedien
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind.
(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio das Angebot von
1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf bis zu sieben Tage nach deren Ausstrahlung, Sendungen auf Abruf von Großereignissen gemäß § 4 Abs. 2 sowie Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu 24 Stunden danach,
2. inhaltlich und zeitlich bis zu sieben Tage danach auf eine konkrete Sendung bezogenen Telemedien; Vorankündigungen sind zulässig,
3. Sendungen und sendungsbezogenen Telemedien nach Ablauf der Fristen nach Nummer 1 1. Halbsatz und Nummer 2 sowie von nichtsendungsbezogenen Telemedien
Variante 1:
aus den Bereichen Information, Bildung und Kultur
Variante 2:
aus den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung/Unterhaltung für Kinder und Jugendliche
nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens; in den Telemedienkonzepten ist angebotsabhängig eine Befristung für die Verweildauer vorzunehmen; nicht sendungsbezogene presseähnliche Angebote sind unzulässig und
4. zeitlich unbefristeten Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten nach Maßgabe der gemäß § 11f zu erstellenden Telemedienkonzepte.
Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§ 16a bis 16e unberührt.
(3) Durch die Angebote soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. Bei sendungsbezogenen Telemedien muss der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Telemedienangebot ausgewiesen werden.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre Angebote in elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektronischen Programmführern zusammen.
(5) Werbung und Sponsoring finden sind in Telemedien nicht statt zulässig. Das Angebot auf Der Abruf von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist unzulässig. Eine flächendeckende lokale Berichterstattung in Telemedien ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt die Anlage zu diesem Staatsvertrag “Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien”. Die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten Angebotsformen sind in Telemedien nicht zulässig.
(6) Die vorstehenden Anforderungen gelten auch für alle vor dem 1. Mai 2009 bestehenden Telemedienangebote. Dieser Bestand ist in einem Telemedienkonzept einschließlich eines Verweildauerkonzepts darzulegen. Die Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage ist gegenüber der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde zu bestätigen.
Artikel 7
Übergangsbestimmungen, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrags gelten auch für alle bestehenden Angebote, die über den 1. Mai 2009 hinaus fortgeführt werden. Dieser Bestand ist in Telemedienkonzepten den Ländern darzulegen. Für den Bestand gilt § 11f des Rundfunkstaatsvertragsentsprechend. Das Verfahren entsprechend “11f des Rundfunkstaatsvertrages ist bis zum 31. Dezember 200 abzuschließen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist die Fortführung bestehender Angebote zulässig. Entsprechendes gilt für Angebote nach § 11c Abs. Satz 2 und Abs. 3 Nr. 4 des Rundfunkstaatsvertrags.
Bookmarken















Am 1. September 2009 um 01:33 Uhr
medication…
pharmacy…